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   LSG Bayern, 14.11.2017 - L 7 R 5146/17 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44572
LSG Bayern, 14.11.2017 - L 7 R 5146/17 B ER (https://dejure.org/2017,44572)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.11.2017 - L 7 R 5146/17 B ER (https://dejure.org/2017,44572)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. November 2017 - L 7 R 5146/17 B ER (https://dejure.org/2017,44572)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Kein Mindestlohn durch die Gewährung von Sachleistungen; Keine Klärung offener Rechtsfragen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bei Mindestlohn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Säumniszuschläge; Steuerberater; Mindestlohn; einstweiliger Rechtsschutz; Geldleistung; Sachleistungen; Sozialversicherungsbeiträge; Geldbetrag; offene Rechtsfragen; Vollzugsrisiko

  • rechtsportal.de

    MiLoG § 2 Abs. 1 S. 1
    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Säumniszuschlägen

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus LSG Bayern, 14.11.2017 - L 7 R 5146/17
    Hier kommt hinzu, dass die vom Bf. vertretene Rechtsmeinung nicht überzeugt und daher an der Rechtsmäßigkeit des Bescheids nicht nur keine ernsthaften Zweifel, sondern überhaupt keine Zweifel mehr bestehen seit dem Urteil des BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16.
  • LSG Bayern, 07.12.2015 - L 7 R 832/15

    Beitragsnachforderung nach Betriebsprüfung im Eilverfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 14.11.2017 - L 7 R 5146/17
    Bei einem Betrag von ca. 3.500,00 EUR bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte (vgl. BayLSG, Beschluss vom 07.12.2015 L 7 R 832/15 B ER), insbesondere nachdem der Bf. nicht vorgetragen hat, dass ihn dieser Betrag in solche finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte, die ihm den Ausübung seines Berufs als Steuerberater nicht mehr ermöglichen würde.
  • LSG Bayern, 28.02.2022 - L 7 BA 1/22

    Beitragsrecht: Prüfungsumfang im einstweiligen Rechtsschutz

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich nicht geeignet, aus Sicht eines Antragstellers "offene" Rechtsfragen zu klären (BayLSG, Beschluss vom 14.11.2017, L 7 R 5146/17 B ER; BayLSG, Beschluss vom 24.01.2022, L 16 BA 3/22 B ER).

    Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG wird bei offenen Rechtsfragen das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden auf den Adressaten verlagert (so schon ausdrücklich der Senat im Beschluss vom 14.11.2017, L 7 R 5146/17 B ER, gerade zu der hier relevanten Rechtsfrage der Anrechnung von Sachbezügen beim Mindestlohn).

    Hier kommt hinzu, dass die vom Bf vertretene Rechtsmeinung nicht überzeugt und daher an der Rechtsmäßigkeit des Bescheids keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen können seit dem Urteil des BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16 (vgl auch BayLSG Beschluss vom 14.11.2017, L 7 R 5146/17 B ER und BayObLG Beschluss vom 26.11.2020, 201 ObOWi 1381/20 zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit durch Einbezug von Sachleistungen bei der Berechnung des Mindestlohnes).

  • SG Münster, 20.09.2021 - S 14 BA 32/21
    Das bestätigt eindeutig auch das von der Antragstellerin selbst zitierte Urteil des BAG vom 25.05.2016, aaO: "Diesem Ziel entsprechend fordern §§ 1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der "Zahlung" und der Nennung eines Eurobetrags in "brutto" eine Entgeltleistung in Form von Geld" (BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 135/16 -, BAGE 155, 202-214, Rn. 29, Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.11.2017 - L 7 R 5146/17 B ER -, juris).
  • SG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - S 14 R 606/16

    Krankenversicherung

    Dieser sei in bar auszuzahlen (vgl. Beschluss Bayrisches Landessozialgericht vom 14. November 2017, L 7 R 5146/17 B ER).

    Auch das Bayrische Landessozialgericht entschied für den Fall der Überlassung eines Firmenwagens am 14. November 2017, dass der Mindestlohn in bar auszuzahlen ist (Beschluss L 7 R 5146/17 B ER, Rn. 23 juris).

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